Die Pflicht zur Dichtheit von Abwasseranlagen ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 61a Abs.1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW). Die Anforderung entspricht auch dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz des § 48 WHG zur Reinhaltung des Grundwassers. Wenn Abwasseranlagen undicht sind, kann der Straftatbestand nach § 324 Strafgesetzbuch erfüllt sein.

Durch Undichtigkeiten kann Schmutzwasser in das Grundwasser eindringen. Im häuslichen Abwasser befinden sich Schadstoffe, die potenziell für die eigene Gesundheit und die anderer Menschen kritisch sind. An vielen Stellen in Nordrhein-Westfalen wird aus Grundwasser Trinkwasser gewonnen. Schadstoffe im Grundwasser sind daher nicht nur unerwünscht, sondern auch teuer, weil die Trinkwasseraufbereitung aufwendiger wird.

Durch Undichtigkeiten oder unzulässig angeschlossene Drainagen kann Grundwasser in die Leitungen eindringen. Das führt zu einem erhöhten Abwasseraufkommen in der öffentlichen Kanalisation (Fremdwasser) und damit zu einer Mehrbelastung der Kläranlage mit Auswirkungen auf die Abwasserreinigung. Jeder Kubikmeter Grund- oder Drainagewasser, der unnötigerweise in die Kanalisation eingeleitet wird, verursacht einen zusätzlichen Energieverbrauch. Jährlich gelangen mehr als eine Million Kubikmeter nicht behandlungsbedürftiges Grund- und Drainagewasser in unsere Abwasseranlagen. Die damit verbundene Energieverschwendung muss verhindert werden.

Darüber hinaus können undichte Kanäle Auswirkungen auf die Gebühren, Risiken für die Standsicherheit, die Betriebssicherheit und den Werterhalt der Immobilie haben. Durch höhere Kosten bei der Abwasserreinigung (Fremdwasser) steigen die Abwassergebühren.

Auf privatem Grund können undichte Kanäle bei Exfiltration zu Vernässungen an Kellerwänden und bei Infiltration zur unplanmäßigen hydraulischen Belastung der Anschlussleitung führen. Durch Schäden kann Bettungsmaterial in das Rohr eingespült werden. Liegt ein schadhafter Kanal unter der Bodenplatte oder im Gebäudeumfeld, können so Hohlräume entstehen, die im Extremfall auch zu Setzungsschäden am Gebäude führen können.

Schäden der Hausanschlussleitung im öffentlichen Bereich – unter der Straße oder dem Gehweg – können zu Setzungsschäden im öffentlichen Verkehrsraum führen.

Abflusshindernisse (z. B. durch Wurzeleinwuchs) mindern die hydraulische Leistungsfähigkeit und können zu Verstopfungen führen. Bei komplettem Einsturz der privaten Abwasserleitung ist ein vollständiger Funktionsausfall zu befürchten.

 

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