Ja, das ist durchaus möglich. In NRW gilt seit Anfang 2008 der § 61a Landeswassergesetz, der eine Dichtheitsprüfung bis Ende 2015 vorschreibt. Jede Kommune in Deutschland hat aufgrund ihrer kommunalen Satzungs-hoheit allerdings das Recht, in ihrer Abwassersatzung auch frühere Prüfungen zu fordern (so, wie sie in der Satzung ebenfalls festlegen kann, in welcher Form zu prüfen ist).
Das Landeswassergesetz sieht vor, dass eine Kommune eine frühere Prüfung verlangen muss, wenn Grundstücke in einer Wasserschutzzone liegen und die Abwasseranlagen ein bestimmtes Alter überschreiten. Die Kommune kann darüber hinaus eine frühere Prüfung fordern, wenn ein Abwasserbeseitigungskonzept dies vorsieht, wenn ein Fremdwasser-Sanierungskonzept vorliegt und / oder wenn eine öffentliche Kanalsanierungsmaßnahme umzusetzen ist. Fristverkürzungen müssen allerdings immer für abgegrenzte Bereiche per Satzung beschlossen werden.

 

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