Ein Vorziehen ist problemlos möglich. Ab dem Zeitpunkt der Prüfung beginnt dann die neue Frist von 20 Jahren. (bei privaten Abwasserkanälen). Generell ist die Frist durch das Landeswassergesetz NRW vorgegeben, eine Fristverlängerung kann aber durch Verabschiedung einer Satzung für Gebiete außerhalb von Wasserschutzgebieten auch über die die Frist 31.12.2015 hinaus festgelegt werden.

 

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